Rechtssatz RS0101271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101271
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Ob im Rahmen einer Klage nach § 374 StPO überhaupt die dem Kläger vorschwebende Änderung in eine "Verweisung" des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg möglich ist, oder nur eine Bewilligung der Wiederaufnahme einerseits und dann eine Entscheidung, ob es trotz der neuen Beweise bei der Verurteilung bleibt oder nicht, in Frage kommt, muß nicht erörtert werden, weil in beiden Fällen die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu beachten wäre.Ob im Rahmen einer Klage nach Paragraph 374, StPO überhaupt die dem Kläger vorschwebende Änderung in eine "Verweisung" des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg möglich ist, oder nur eine Bewilligung der Wiederaufnahme einerseits und dann eine Entscheidung, ob es trotz der neuen Beweise bei der Verurteilung bleibt oder nicht, in Frage kommt, muß nicht erörtert werden, weil in beiden Fällen die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zu beachten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101271
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_005