Rechtssatz RS0101281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101281
Geschäftszahl
9Os50/74; 12Os101/25g
Entscheidungsdatum
14.10.2025
Rechtssatz
Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101281
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0090OS00050_7400000_001