Rechtssatz RS0101297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101297
Entscheidungsdatum
21.09.1983
Rechtssatz
Der seine Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebende Privatbeteiligte, wird dadurch nicht beschwert, daß das Gericht über seine Anschlußerklärung überhaupt nicht erkannte, weil die Nichterledigung des Adhäsionsantrages materiell einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichkommt und einer Geltendmachung der Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101297
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0110OS00120_8300000_001