Rechtssatz RS0101299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101299
Geschäftszahl
12Os121/71 (12Os122/71, 12Os123/71)
Entscheidungsdatum
24.06.1971
Rechtssatz
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht eines Privatanklägers oder Subsidiaranklägers stellt die Voraussetzung für die ziffernmäßige Bestimmung der von diesen allenfalls zu ersetzenden Kosten dar. Vor der Bestimmung der Pauschalkosten der Höhe nach muß also in entsprechenden Fällen, wo die Kosten nicht vom Bunde zu tragen sind, bereits in einer Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen worden sein, wer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101299
Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0120OS00121_7100000_002