Rechtssatz RS0101333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101333
Entscheidungsdatum
09.04.1991
Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, dem Urteil wären die Gründe für eine unterlassene Fragestellung nicht zu entnehmen, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch ein anderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Eine Verpflichtung, die für die Ablehnung einer begehrten Fragestellung maßgebenden Erwägungen des Schwurgerichtshofes im Urteil ersichtlich zu machen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.Mit dem Vorwurf, dem Urteil wären die Gründe für eine unterlassene Fragestellung nicht zu entnehmen, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO noch ein anderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Eine Verpflichtung, die für die Ablehnung einer begehrten Fragestellung maßgebenden Erwägungen des Schwurgerichtshofes im Urteil ersichtlich zu machen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101333
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0110OS00024_9100000_001