Rechtssatz RS0101352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101352
Entscheidungsdatum
13.06.1996
Rechtssatz
Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101352
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_001