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Rechtssatz RS0101354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101354

Geschäftszahl

15Os23/96

Entscheidungsdatum

13.06.1996

Rechtssatz

Eine Täuschung wird nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt, sondern die falsche Tatsache auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 15 Os 23/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101354

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_002