Rechtssatz RS0101354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101354
Entscheidungsdatum
13.06.1996
Rechtssatz
Eine Täuschung wird nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt, sondern die falsche Tatsache auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101354
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_002