Rechtssatz RS0101372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101372
Entscheidungsdatum
22.08.2008
Rechtssatz
Bei den in § 3 h VerbotsG umschriebenen Tathandlungen handelt es sich um rechtlich gleichwertige Abarten einselben und desselben Deliktes, sodass selbst die rechtsirrtümliche Annahme mehrerer derartiger Handlungen keine verstärkte Tatbildmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten bedeutet.Bei den in Paragraph 3, h VerbotsG umschriebenen Tathandlungen handelt es sich um rechtlich gleichwertige Abarten einselben und desselben Deliktes, sodass selbst die rechtsirrtümliche Annahme mehrerer derartiger Handlungen keine verstärkte Tatbildmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten bedeutet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 4/96
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 11 Os 4/96
- 12 Os 119/05z
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 119/05z
- 12 Os 39/08i
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 39/08i
Vgl; Beisatz: Das Verbrechen des § 3h VerbotsG ist als alternatives Mischdelikt konzipiert und lässt wahldeutige Feststellungen zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101372
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_0110OS00004_9600000_003