Rechtssatz RS0101376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101376
Entscheidungsdatum
15.01.1996
Rechtssatz
Berücksichtigt man, daß jeder mehrseitige Treuhänder bei der Wahrung der Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten der Vertragspartner sehr leicht in Konflikte geraten kann, so ist in dem Umstand, daß der Disziplinarbeschuldigte sofort den Kreditgeber alarmiert hat, ohne zunächst bei anderen Beteiligten zurückzufragen, ein Disziplinarvergehen wegen Treupflichtverletzung nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101376
Dokumentnummer
JJR_19960115_OGH0002_009BKD00002_9500000_001