Rechtssatz RS0101380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101380
Entscheidungsdatum
17.06.1996
Rechtssatz
Schon bei einer unbegründeten Exekutionsführung ist das Verschulden unter Umständen nicht nur geringfügig (AnwBl 1995, 575). Eine Strafanzeige oder Sachverhaltsmitteilung muß jedenfalls sorgfältig geprüft werden. Dieser Pflicht ist der Disziplinarbeschuldigte nicht nachgekommen, da er sonst feststellen hätte müssen, daß bereits eine idente Sachverhaltsdarstellung erstattet worden war, über die eine rechtskräftige Strafverfügung ergangen war. Zusätzlich hätte er feststellen müssen, ob er bereits über einen Exekutionstitel aus dem Zivilverfahren verfügte: er hätte daher in beiden Sachverhaltsdarstellungen keinen Privatbeteiligtenanschluß erklären dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101380
Dokumentnummer
JJR_19960617_OGH0002_010BKD00002_9600000_001