Rechtssatz RS0101381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101381
Geschäftszahl
12Bkd3/96; 12Bkd6/98; 12Bkd11/97; 12Bkd4/98
Entscheidungsdatum
25.05.1998
Rechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten in der Wortwahl der Boulevardpresse getätigten Äußerungen führen zum Schluß, daß von ihm, wenn seine Disziplinarsachen weiterhin von dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden sollten, eine jede geringste, wenn auch nur vermeintliche Möglichkeit aufgegriffen werden wird, diese Verfahren ad infinitum hinauszuzögern. Dem ist vorzubeugen, und es ist dem Kammeranwalt beizupflichten, daß die vom § 25 Abs 1 DSt angeführten anderen "wichtigen Gründe" vorliegen.Die vom Disziplinarbeschuldigten in der Wortwahl der Boulevardpresse getätigten Äußerungen führen zum Schluß, daß von ihm, wenn seine Disziplinarsachen weiterhin von dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden sollten, eine jede geringste, wenn auch nur vermeintliche Möglichkeit aufgegriffen werden wird, diese Verfahren ad infinitum hinauszuzögern. Dem ist vorzubeugen, und es ist dem Kammeranwalt beizupflichten, daß die vom Paragraph 25, Absatz eins, DSt angeführten anderen "wichtigen Gründe" vorliegen.
Entscheidungstexte
- 12 Bkd 3/96
Entscheidungstext OGH 03.06.1996 12 Bkd 3/96
- 12 Bkd 4/98
Entscheidungstext OGH 25.05.1998 12 Bkd 4/98
Vgl auch
- 12 Bkd 6/98
Entscheidungstext OGH 25.05.1998 12 Bkd 6/98
Vgl auch
- 12 Bkd 11/97
Entscheidungstext OGH 25.05.1998 12 Bkd 11/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101381
Dokumentnummer
JJR_19960603_OGH0002_012BKD00003_9600000_001