Rechtssatz RS0101386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101386
Entscheidungsdatum
20.05.1996
Rechtssatz
Tritt durch die ungerechtfertigte Säumigkeit des Disziplinarbeschuldigten bei der Abwicklung von Aufträgen seiner Mandanten eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der rechtsuchenden Bevölkerung in die Tätigkeiten des Anwaltsstandes ein, so hat der Anwalt jedenfalls auch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101386
Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_008BKD00002_9600000_001