Rechtssatz RS0101390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101390
Entscheidungsdatum
17.06.1996
Rechtssatz
Wenngleich die Angaben, die ein Rechtsanwalt über seine Person und Tätigkeit machen darf, in § 45 Abs 2 RL-BA taxativ aufgezählt und dort Rechtsanwaltsanwärter nicht enthalten sind, liegt kein Fall unzulässiger Werbung vor, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Werbemaßnahme, bei denen die Sachinformation im Vordergrund steht, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit nicht untersagt werden dürfen. § 45 Abs 2 RL-BA ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, daß auch eine solche Information zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine taxativ gedachte Aufzählung insofern lückenhaft sein (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 7; EvBl 1987/9 ua).Wenngleich die Angaben, die ein Rechtsanwalt über seine Person und Tätigkeit machen darf, in Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA taxativ aufgezählt und dort Rechtsanwaltsanwärter nicht enthalten sind, liegt kein Fall unzulässiger Werbung vor, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Werbemaßnahme, bei denen die Sachinformation im Vordergrund steht, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit nicht untersagt werden dürfen. Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, daß auch eine solche Information zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine taxativ gedachte Aufzählung insofern lückenhaft sein (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 7,; EvBl 1987/9 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101390
Dokumentnummer
JJR_19960617_OGH0002_010BKD00005_9500000_003