Rechtssatz RS0101392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101392
Entscheidungsdatum
20.05.1996
Rechtssatz
Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten Gründe vermögen eine Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht zu begründen, sodaß der Disziplinarrat den Ablehnungsantrag mit Recht abwies. Daß der Disziplinarrat darüber, ob seine Mitglieder befangen sind, selbst entschied, entsprach dem Gesetz. Zur Meinung der Disziplinarbeschuldigten, § 26 Abs 5 letzter Satz DSt sei verfassungswidrig, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission nicht legitimiert ist, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung eines Gesetzes anzurufen.Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten Gründe vermögen eine Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht zu begründen, sodaß der Disziplinarrat den Ablehnungsantrag mit Recht abwies. Daß der Disziplinarrat darüber, ob seine Mitglieder befangen sind, selbst entschied, entsprach dem Gesetz. Zur Meinung der Disziplinarbeschuldigten, Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz DSt sei verfassungswidrig, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission nicht legitimiert ist, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung eines Gesetzes anzurufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101392
Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_016BKD00005_9500000_002