Rechtssatz RS0101398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101398
Geschäftszahl
9Bkd1/95; 2Bkd1/10; 16Bkd4/11
Entscheidungsdatum
21.05.2012
Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschriften des § 10 RAO über das Verbot der Doppelvertretung und insbesondere auch die Richtlinien für die Berufsausübung, bekannt sind und er weiß, wie er sich als Vertragsverfasser zu verhalten hat, wenn er nur eine Partei vertreten will. Der Disziplinarbeschuldigte vermag sich daher auf eine Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht zu berufen.Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschriften des Paragraph 10, RAO über das Verbot der Doppelvertretung und insbesondere auch die Richtlinien für die Berufsausübung, bekannt sind und er weiß, wie er sich als Vertragsverfasser zu verhalten hat, wenn er nur eine Partei vertreten will. Der Disziplinarbeschuldigte vermag sich daher auf eine Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht zu berufen.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 15.01.1996 9 Bkd 1/95
- 2 Bkd 1/10
Entscheidungstext OGH 28.06.2010 2 Bkd 1/10
Auch; nur: Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschrift des § 10 RAO über das Verbot der Doppelvertretung bekannt ist. (T1)
- 16 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 21.05.2012 16 Bkd 4/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101398
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19960115_OGH0002_009BKD00001_9500000_002