Rechtssatz RS0101412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101412
Entscheidungsdatum
13.09.1984
Rechtssatz
Bleibt der Verteidiger, nachdem die ihm zugestellte Urteilsausfertigung in seiner Kanzlei in Verstoß geraten ist, untätig und läßt die - in seinem Terminkalender vermerkte - Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen, so liegt darin ein (sogar schweres) Verschulden, welches eine Wiedereinsetzung ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101412
Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0130OS00090_8400000_001