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Rechtssatz RS0101424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101424

Geschäftszahl

12Os101/72

Entscheidungsdatum

29.06.1972

Rechtssatz

Die in einem Gefangenhaus erteilte unrichtige Belehrung des Verurteilten durch irgendeinen Justizwachebeamten über den Verlauf einer Rechtsmittelfrist stellt keine Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar. Auf eine solche Belehrung dürfte der Verurteilte nur dann vertrauen, wenn sie in der Gefangenhausleitung erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 12 Os 101/72

Schlagworte

Anmerkung: Der OGH hat die Wiederaufnahme nicht immer von der Zuständigkeit des belehrenden Organes abhängig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101424

Dokumentnummer

JJR_19720629_OGH0002_0120OS00101_7200000_002