Rechtssatz RS0101424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101424
Entscheidungsdatum
29.06.1972
Rechtssatz
Die in einem Gefangenhaus erteilte unrichtige Belehrung des Verurteilten durch irgendeinen Justizwachebeamten über den Verlauf einer Rechtsmittelfrist stellt keine Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Auf eine solche Belehrung dürfte der Verurteilte nur dann vertrauen, wenn sie in der Gefangenhausleitung erteilt wurde.Die in einem Gefangenhaus erteilte unrichtige Belehrung des Verurteilten durch irgendeinen Justizwachebeamten über den Verlauf einer Rechtsmittelfrist stellt keine Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar. Auf eine solche Belehrung dürfte der Verurteilte nur dann vertrauen, wenn sie in der Gefangenhausleitung erteilt wurde.
Schlagworte
Anmerkung: Der OGH hat die Wiederaufnahme nicht immer von der
Zuständigkeit des belehrenden Organes abhängig gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101424
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0120OS00101_7200000_002