Rechtssatz RS0101430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101430
Geschäftszahl
12Os88/89 (12Os89/89); 28Os14/14i
Entscheidungsdatum
16.04.2015
Rechtssatz
Wird der Verteidiger vom Obersten Gerichtshof zur Vorlage einer Ablichtung des postamtlich bestätigten Aufgabescheines, mit dem ein bestimmtes Rechtsmittel zur Post gegeben worden war, aufgefordert, hat jedenfalls mit der Reaktion darauf das die Fristversäumnis verhüllende Hindernis (Unkenntnis) aufgehört, wenn aus den Kanzleiunterlagen die verspätete Postaufgabe eindeutig ersichtlich ist. Die (an sich mögliche aber) unterlassene sofortige Überprüfung dieser Unterlagen spielt keine Rolle (siehe auch 13 Os 70/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101430
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0120OS00088_8900000_001