Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0101434×

Rechtssatz RS0101434

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101434

Geschäftszahl

15Os6/88

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Rechtssatz

Nach der Fristversäumnis kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch schon vor dem Aufhören des Hindernisses (Ziffer 2,) gestellt werden (hier:

krankheitsbedingte Unfähigkeit des Verteidigers zur Rechtsmittelausführung). Die Nachholungsfrist (Ziffer 3,) beginnt diesfalls mit dem Wegfall des Hindernisses - hier: Entfall der aktuellen Verhinderung des bestellten Verteidigers oder Bestellung eines nicht gehinderten Verteidigers (Zustellung der Umbestellungsurkunde an ihn durch die Rechtsanwaltskammer) - zu laufen; sie kann durch die neuerliche Zustellung (einer Fotokopie) der Umbestellungsurkunde an den neuen Verfahrenshelfer (unter Anschluß einer Urteilsausfertigung) seitens des Gerichts nicht wiederhergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 6/88
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 15 Os 6/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101434

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0150OS00006_8800000_005