Rechtssatz RS0101434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101434
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Nach der Fristversäumnis kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch schon vor dem Aufhören des Hindernisses (Z 2) gestellt werden (hier:Nach der Fristversäumnis kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch schon vor dem Aufhören des Hindernisses (Ziffer 2,) gestellt werden (hier:
krankheitsbedingte Unfähigkeit des Verteidigers zur Rechtsmittelausführung). Die Nachholungsfrist (Z 3) beginnt diesfalls mit dem Wegfall des Hindernisses - hier: Entfall der aktuellen Verhinderung des bestellten Verteidigers oder Bestellung eines nicht gehinderten Verteidigers (Zustellung der Umbestellungsurkunde an ihn durch die Rechtsanwaltskammer) - zu laufen; sie kann durch die neuerliche Zustellung (einer Fotokopie) der Umbestellungsurkunde an den neuen Verfahrenshelfer (unter Anschluß einer Urteilsausfertigung) seitens des Gerichts nicht wiederhergestellt werden.krankheitsbedingte Unfähigkeit des Verteidigers zur Rechtsmittelausführung). Die Nachholungsfrist (Ziffer 3,) beginnt diesfalls mit dem Wegfall des Hindernisses - hier: Entfall der aktuellen Verhinderung des bestellten Verteidigers oder Bestellung eines nicht gehinderten Verteidigers (Zustellung der Umbestellungsurkunde an ihn durch die Rechtsanwaltskammer) - zu laufen; sie kann durch die neuerliche Zustellung (einer Fotokopie) der Umbestellungsurkunde an den neuen Verfahrenshelfer (unter Anschluß einer Urteilsausfertigung) seitens des Gerichts nicht wiederhergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101434
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00006_8800000_005