Rechtssatz RS0101441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101441
Geschäftszahl
12Os177/76 (12Os178/76, 12Os179/76)
Entscheidungsdatum
14.12.1976
Rechtssatz
Zulässigkeit eines Antrages auf nachträgliche Strafmilderung auch gegeben, wenn der Milderungsgrund erst nach erfolgtem Widerruf der im Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht hervorgekommen ist; auch in einem solchen Fall kann - nach Lage des Falles - die nachträgliche Milderung in der (neuerlichen) Gewährung bedingter Strafnachsicht bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101441
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00177_7600000_002