Rechtssatz RS0101454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101454
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Wird im Sinne des § 41 Abs 3 StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in § 395 Abs 1 StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß § 395 Abs 4 StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.Wird im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in Paragraph 395, Absatz eins, StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß Paragraph 395, Absatz 4, StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101454
Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0120OS00137_8800000_001