Rechtssatz RS0101456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101456
Entscheidungsdatum
01.12.1970
Rechtssatz
Auch ein den in Frage kommenden Straftaten und den ihretwegen geführten Strafverfahren nachfolgendes Verhalten des Verurteilten kann im Sinne des § 410 StPO berücksichtigt werden (hier: Aufdeckung bisher verborgen gebliebener Verbrechen).Auch ein den in Frage kommenden Straftaten und den ihretwegen geführten Strafverfahren nachfolgendes Verhalten des Verurteilten kann im Sinne des Paragraph 410, StPO berücksichtigt werden (hier: Aufdeckung bisher verborgen gebliebener Verbrechen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101456
Dokumentnummer
JJR_19701201_OGH0002_0100NS00036_7000000_002