Rechtssatz RS0101464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101464
Geschäftszahl
13Os178/84; 13Os25/18b
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Rechtssatz
Der Kostenausspruch gemäß § 389 StPO - als Ausspruch sui generis - ist nicht ein Annex des Strafausspruchs, sondern eine Folge des Schuldspruchs. Die Rechtsmittelinstanz hat nur dann einen neuen Kostenausspruch gemäß § 389 StPO (Voraussetzung für die Verfällung in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens) in ihr Urteil aufzunehmen, wenn sie entweder alle Schuldsprüche des Ersturteils aufhebt und (eventuell nur zum Teil) durch neue ersetzt oder wenn sie (nach gänzlichem Freispruch in erster Instanz) selbst erstmalig im betreffenden Rechtsgang einen Schuldspruch fällt.Der Kostenausspruch gemäß Paragraph 389, StPO - als Ausspruch sui generis - ist nicht ein Annex des Strafausspruchs, sondern eine Folge des Schuldspruchs. Die Rechtsmittelinstanz hat nur dann einen neuen Kostenausspruch gemäß Paragraph 389, StPO (Voraussetzung für die Verfällung in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens) in ihr Urteil aufzunehmen, wenn sie entweder alle Schuldsprüche des Ersturteils aufhebt und (eventuell nur zum Teil) durch neue ersetzt oder wenn sie (nach gänzlichem Freispruch in erster Instanz) selbst erstmalig im betreffenden Rechtsgang einen Schuldspruch fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101464
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0130OS00178_8400000_001