Rechtssatz RS0101478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101478
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Rechtssatz
Da die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Übereinkommen über die Höhe der zu ersetzenden Kosten getroffen wurde, obliegt dem Strafgericht auch die Prüfung, ob im Fall eines Kostenbestimmungsantrages eine (behauptete) Einigung erzielt wurde.Da die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß Paragraph 395, Absatz eins, StPO nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Übereinkommen über die Höhe der zu ersetzenden Kosten getroffen wurde, obliegt dem Strafgericht auch die Prüfung, ob im Fall eines Kostenbestimmungsantrages eine (behauptete) Einigung erzielt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101478
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0150OS00157_9100000_002