Rechtssatz RS0101482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101482
Geschäftszahl
15Os50/89; 14Os63/97 (14Os64/97)
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Mit dem Versuch, dem Wahrspruch unter Berücksichtigung der Anklage und des Beweisverfahrens ein Tatsachensubstrat zu unterstellen, welches darin keinen Niederschlag findet, wird § 345 Abs 1 Z 12 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt.Mit dem Versuch, dem Wahrspruch unter Berücksichtigung der Anklage und des Beweisverfahrens ein Tatsachensubstrat zu unterstellen, welches darin keinen Niederschlag findet, wird Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101482
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0150OS00050_8900000_003