Rechtssatz RS0101487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101487
Entscheidungsdatum
14.03.1974
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Einschreitens eines zu Unrecht bestellten Amtsverteidigers ist zu berücksichtigen, daß dieser gemäß § 43 Abs 1 aF StPO die Möglichkeit hatte, bei der Ratskammer seine Enthebung zu beantragen.Bei Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Einschreitens eines zu Unrecht bestellten Amtsverteidigers ist zu berücksichtigen, daß dieser gemäß Paragraph 43, Absatz eins, aF StPO die Möglichkeit hatte, bei der Ratskammer seine Enthebung zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101487
Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0130OS00019_7400000_002