Rechtssatz RS0101510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101510
Geschäftszahl
11Os140/82 (11Os141/82)
Entscheidungsdatum
15.09.1982
Rechtssatz
Ist ein Berichtsauftrag des BMJ nicht erteilt worden und zeitigt die Prüfung des Gnadengesuchs ein negatives Ergebnis, so hat (schon) das Erstgericht das Gnadengesuch zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Vorlage des Gnadengesuchs - mit ablehnender Stellungnahme - an den Gerichtshof zweiter Instanz, so darf dieser das Gnadengesuch nicht meritorisch behandeln, sondern hat dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101510
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0110OS00140_8200000_002