Rechtssatz RS0101523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101523
Entscheidungsdatum
18.09.1984
Rechtssatz
Haben die Geschwornen - nach richtiger Rechtsbelehrung - die Frage bejaht, ob der Angeklagte dem Tatopfer durch eine bestimmte Äußerung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht habe, dann ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Wahrspruchs sowohl in Ansehung des Sinngehalts der betreffenden Äußerung als auch in bezug auf deren Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, von einem das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 142 Abs 1 StGB in rechtlicher Hinsicht deckende Tatsachen-substrat auszugehen, sodaß insoweit eine Subsumtionsrüge nicht zum Erfolg führen kann.Haben die Geschwornen - nach richtiger Rechtsbelehrung - die Frage bejaht, ob der Angeklagte dem Tatopfer durch eine bestimmte Äußerung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht habe, dann ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Wahrspruchs sowohl in Ansehung des Sinngehalts der betreffenden Äußerung als auch in bezug auf deren Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, von einem das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 142, Absatz eins, StGB in rechtlicher Hinsicht deckende Tatsachen-substrat auszugehen, sodaß insoweit eine Subsumtionsrüge nicht zum Erfolg führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101523
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_004