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Rechtssatz RS0101523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101523

Geschäftszahl

10Os140/84

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Rechtssatz

Haben die Geschwornen - nach richtiger Rechtsbelehrung - die Frage bejaht, ob der Angeklagte dem Tatopfer durch eine bestimmte Äußerung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht habe, dann ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Wahrspruchs sowohl in Ansehung des Sinngehalts der betreffenden Äußerung als auch in bezug auf deren Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, von einem das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 142, Absatz eins, StGB in rechtlicher Hinsicht deckende Tatsachen-substrat auszugehen, sodaß insoweit eine Subsumtionsrüge nicht zum Erfolg führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101523

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_004