Rechtssatz RS0101525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101525
Geschäftszahl
14Os138/93; 12Os72/05p (12Os148/05i)
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im Paragraph 427, Absatz eins, StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß Paragraph 427, StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 138/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 14 Os 138/93
- 12 Os 72/05p
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
Vgl; Beisatz: Nur eine entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten steht der Urteilsfällung gemäß §427 StPO entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101525
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001