Rechtssatz RS0101532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101532
Geschäftszahl
12Os146/69; 11Os68/71
Entscheidungsdatum
25.06.1971
Rechtssatz
Hat der Angeklagte zwar die dem Urteil erster Instanz vorangegangene Vorhaft verschuldet, nicht aber (selbständig) auch die dem Erkenntnis des Rechtsmittelgerichtes vorangegangene Zwischenhaft, so ist ihm die Haft zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils der ersten Instanz und jenem der Fällung des Urteils des Rechtsmittelgerichtes auf die Strafe anzurechnen, da der Begriff des Verschuldens im Sinne der §§ 55 a und 266 a StG und 400 StPO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen ist.Hat der Angeklagte zwar die dem Urteil erster Instanz vorangegangene Vorhaft verschuldet, nicht aber (selbständig) auch die dem Erkenntnis des Rechtsmittelgerichtes vorangegangene Zwischenhaft, so ist ihm die Haft zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils der ersten Instanz und jenem der Fällung des Urteils des Rechtsmittelgerichtes auf die Strafe anzurechnen, da der Begriff des Verschuldens im Sinne der Paragraphen 55, a und 266 a StG und 400 StPO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 146/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 12 Os 146/69
Veröff: EvBl 1970/187 S 301 = JBl 1970,322 (mit ablehnender Kritik von Liebscher) = RZ 1970,57
- 11 Os 68/71
Entscheidungstext OGH 25.06.1971 11 Os 68/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101532
Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0120OS00146_6900000_002