Rechtssatz RS0101543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101543
Entscheidungsdatum
05.10.1972
Rechtssatz
Die plötzliche Erkrankung eines Kindes der Angeklagten am Vortage der Hauptverhandlung kann unter Umständen ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen dieser Angeklagten bei der Hauptverhandlung darstellen; dem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann aber nur dann Folge gegeben werden, wenn die Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101543
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00161_7200000_002