Rechtssatz RS0101563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101563
Entscheidungsdatum
17.11.1983
Rechtssatz
Verhandlung und Urteilsfällung ohne unmittelbare Anhörung des ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagten) ist eine Folge prozessualen Ungehorsams, der durch Nichtbefolgung der Vorladung gesetzt wurde. Ist die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten (Angeklagten) unterblieben, kommt ein derartiger Ungehorsam nicht in Betracht, weshalb das Abwesenheitsverfahren ausnahmslos unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101563
Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0120OS00159_8300000_001