Rechtssatz RS0101564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101564
Geschäftszahl
13Os36/72; 13Os51/72; 9Os135/73
Entscheidungsdatum
28.11.1973
Rechtssatz
Haben die Geschwornen durch Bejahung der Hauptfrage wegen Raubes festgestellt, daß der Beraubte durch anhaltende Mißhandlung in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei, ist die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO und die Behauptung, daß die Lage des Beraubten nicht dem Begriff des qualvollen Zustandes entspreche, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.Haben die Geschwornen durch Bejahung der Hauptfrage wegen Raubes festgestellt, daß der Beraubte durch anhaltende Mißhandlung in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei, ist die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO und die Behauptung, daß die Lage des Beraubten nicht dem Begriff des qualvollen Zustandes entspreche, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 36/72
Entscheidungstext OGH 23.03.1972 13 Os 36/72
- 13 Os 51/72
Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 51/72
Ähnlich; Beisatz: In den Bereich der ausschließlich den Geschwornen zur Beantwortung vorbehaltenen Tatfrage fällt auch die subjektive Tatseite, also die Frage nach der Absicht, in der ein Täter gehandelt hat (hier: Feststellung, daß der Räuber in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat). (T1) Veröff: SSt 53/33 = EvBl 1973/43 S 101
- 9 Os 135/73
Entscheidungstext OGH 28.11.1973 9 Os 135/73
Vgl auch; Beis wie T1 nur: In den Bereich der ausschließlich den Geschwornen zur Beantwortung vorbehaltenen Tatfrage fällt auch die subjektive Tatseite, also die Frage nach der Absicht, in de ein Täter gehandelt hat. (T2) Beisatz: Hier: Tötungsabsicht des Täters. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101564
Dokumentnummer
JJR_19720323_OGH0002_0130OS00036_7200000_001