Rechtssatz RS0101584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101584
Entscheidungsdatum
15.11.1971
Rechtssatz
War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen.War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 427, Absatz 3, StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101584
Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_0110OS00241_7100000_001