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Rechtssatz RS0101594

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101594

Geschäftszahl

5Ob2108/96b

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Rechtssatz

Pflichtverletzungen eines Verwalters: Versäumung eines Termines zur Auslegung von Rattenködern und damit verbundene Kostenfolgen; Ausschluß eines Miteigentümers von einer angebrachten Gegensprechanlage, weil gemäß der Kundmachung des Magistrats der Stadt Wien vom 7.1.1992 Haustore in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr offenzuhalten sind (Paragraph eins,), sofern nicht seitens der Bundespolizeidirektion Wien eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (Paragraph 2, Absatz eins,) oder Gegensprechanlagen oder Toröffnungsanlagen (Paragraph 3, Litera b,) vorhanden sind, die sich selbstverständlich auf alle Wohnungen des Hauses beziehen müssen; Ausschluß vom Zugang zum Dachboden, wodurch der Anschluß des Telefons des Antragstellers an das Digitalnetz erst mit zehntägiger Verspätung unter Verbrauchung eines weiteren Urlaubstages möglich wurde; die sofortige Einklagung von aufgelaufenen Kosten, ohne den Miteigentümer vorher zur Zahlung aufzufordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101594

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02108_96B0000_002