Rechtssatz RS0101603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101603
Geschäftszahl
12Os58/74; 12Os21/75
Entscheidungsdatum
18.02.1975
Rechtssatz
Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im § 364 StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach § 427 Abs 3 StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist.Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im Paragraph 364, StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach Paragraph 427, Absatz 3, StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101603
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0120OS00058_7400000_004