Rechtssatz RS0101607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101607
Entscheidungsdatum
25.07.1995
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO kann nur in der rechtsfehlerhaften Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen liegen, wogegen die mangelnde Berücksichtigung eines mildernden Umstandes bloß ein auf Überprüfung der Ermessensentscheidung der Strafzumessung gerichtetes Berufungsvorbringen darstellt.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO kann nur in der rechtsfehlerhaften Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen liegen, wogegen die mangelnde Berücksichtigung eines mildernden Umstandes bloß ein auf Überprüfung der Ermessensentscheidung der Strafzumessung gerichtetes Berufungsvorbringen darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101607
Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0110OS00087_9500000_002