Rechtssatz RS0101620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101620
Entscheidungsdatum
21.10.1971
Rechtssatz
In der Regel liegt kein Wiedereinsetzungsgrund (im Sinne einer Stattgebung des Einspruches gegen das Abwesenheitsurteil) vor, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung wegen beruflicher Verhinderung nicht erschienen ist, sofern der von ihm vor der Hauptverhandlung wegen dieser beruflichen Verhinderung gestellte Vertagungsantrag als unbegründet abgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101620
Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0120OS00141_7100000_004