Rechtssatz RS0101623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101623
Entscheidungsdatum
17.02.1972
Rechtssatz
Das Geschwornengericht darf bei sonstiger Nichtigkeit des Urteiles nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO einen vom Vorliegen eines namentlich angeführten Erschwerungsumstandes oder Milderungsumstandes abhängigen Strafsatz oder eine solche Straftat nur anwenden, wenn der den Strafsatz bestimmende Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellt ist.Das Geschwornengericht darf bei sonstiger Nichtigkeit des Urteiles nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO einen vom Vorliegen eines namentlich angeführten Erschwerungsumstandes oder Milderungsumstandes abhängigen Strafsatz oder eine solche Straftat nur anwenden, wenn der den Strafsatz bestimmende Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101623
Dokumentnummer
JJR_19720217_OGH0002_0130OS00016_7200000_002