Rechtssatz RS0101637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101637
Geschäftszahl
10Os88/71 (10Os89/71); 10Os252/71 (10Os286/71, 10Os287/71)
Entscheidungsdatum
28.12.1971
Rechtssatz
Das Abwesenheitsurteil ist als eine Rechtsfolge eines Ungehorsams gegenüber einem richterlichen Befehl zu werten. Ein Verhalten, das sich nicht als Ungehorsam darstellt, soll durch Ungehorsamsfolgen nicht getroffen werden. Ungehorsam, also bewußte und gewollte Nichtfolgeleistung gegenüber einem richterlichen Befehle, läßt sich jedoch dann nicht annehmen, wenn der Befehlsempfänger der Meinung ist, daß dieser Befehl auf Grund falscher Voraussetzungen ergangen sei und widerrufen werde, wenn der dem Befehl zugrunde liegende Irrtum aufgeklärt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101637
Dokumentnummer
JJR_19710423_OGH0002_0100OS00088_7100000_001