Rechtssatz RS0101642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101642
Geschäftszahl
10Os3/65; 12Os72/05p (12Os148/05i)
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
In dem Umstand, daß der Angeklagte die zu seiner Entlastung dienlichen Beweise noch nicht in Händen gehabt hat, kann kein unabweisbares Hindernis erblickt werden, der Vorladung Folge zu leisten.
Entscheidungstexte
- 10 Os 3/65
Entscheidungstext OGH 28.01.1965 10 Os 3/65
Veröff: SSt XXXVI/4
- 12 Os 72/05p
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
Auch; Beisatz: Der Vorladung Folge zu leisten ist umsomehr geboten, als gerade das Erscheinen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bietet, auf die Entscheidungsrelevanz dieser Beweismittel hinzuweisen und allenfalls geeignete Anträge (etwa auf Vertagung der Hauptverhandlung) zu stellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101642
Dokumentnummer
JJR_19650128_OGH0002_0100OS00003_6500000_001