Rechtssatz RS0101650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101650
Entscheidungsdatum
22.11.1991
Rechtssatz
Solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 2 Abs 1 SVDolmG) für das Fachgebiet "Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (§§ 9, 10 SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in § 430 Abs 4 (in Verbindung mit § 429 Abs 2 Z 2) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (§§ 13 Abs 1, 3 Abs 6 ÄrzteG) ist oder nicht.Solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (Paragraph 2, Absatz eins, SVDolmG) für das Fachgebiet "Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (Paragraphen 9, 10, SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in Paragraph 430, Absatz 4, (in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2,) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (Paragraphen 13, Absatz eins, 3, Absatz 6, ÄrzteG) ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101650
Dokumentnummer
JJR_19911122_OGH0002_0160OS00059_9100000_001