Rechtssatz RS0101657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101657
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Von einem Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn die Angaben des Beschuldigten bei der Behörde, dem Sicherheitsorgan oder bei Gericht verläßlich als solche zu verstehen sind, wovon bei der Möglichkeit von aus mangelnder Sprachbeherrschung resultierenden Mißverständnissen keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101657
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00070_8800000_001