Rechtssatz RS0101690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101690
Entscheidungsdatum
08.06.2006
Rechtssatz
Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Abs 1 StGB", so wurde dem Gebot des § 454 StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des § 198 Abs 1 StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht.Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Absatz eins, StGB", so wurde dem Gebot des Paragraph 454, StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des Paragraph 198, Absatz eins, StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 50/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 15 Os 50/91
- 15 Os 45/06s
Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 45/06s
Vgl auch; Beisatz: Die gehörige Ladung erfordert die spätestens mit der Ladung erfolgte Zustellung des Bestrafungsantrages (WK-StPO § 459 Rz 3) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101690
Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0150OS00050_9100000_001