Rechtssatz RS0101697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101697
Geschäftszahl
7Os71/60; 13Os134/96
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung kann in Abwesenheit des nicht gehörig vorgeladenen Beschuldigten auch dann nicht erfolgen, wenn er durch einen erschienenen Verteidiger vertreten ist, der aber nicht Machthaber im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist.Die Durchführung der Hauptverhandlung kann in Abwesenheit des nicht gehörig vorgeladenen Beschuldigten auch dann nicht erfolgen, wenn er durch einen erschienenen Verteidiger vertreten ist, der aber nicht Machthaber im Sinne des Paragraph 455, Absatz 3, StPO ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101697
Dokumentnummer
JJR_19600308_OGH0002_0070OS00071_6000000_001