Rechtssatz RS0101701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101701
Entscheidungsdatum
15.06.1977
Rechtssatz
Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung schließt den gesetzlichen Vertreter nur von dieser Hauptverhandlung aus; im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 431 Abs 2 StPO, die einen gänzlichen Verfahrensausschluß bedeuten.Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung schließt den gesetzlichen Vertreter nur von dieser Hauptverhandlung aus; im Gegensatz zu den übrigen Fällen des Paragraph 431, Absatz 2, StPO, die einen gänzlichen Verfahrensausschluß bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101701
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0090OS00097_7700000_003