Rechtssatz RS0101711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101711
Entscheidungsdatum
10.08.1976
Rechtssatz
§ 475 Abs 2 StPO idF des StPAG sieht im Gegensatz zu seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des StPAG eine Aufhebung des Urteils eines sachlich nicht zuständigen Bezirksgerichtes durch das Berufungsgericht auf bloßen Antrag des öffentlichen Anklägers ohne Vorliegen einer von diesem erhobenen, den Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 2 StPO idF des StPAG relevierenden Berufung nicht mehr vor.Paragraph 475, Absatz 2, StPO in der Fassung des StPAG sieht im Gegensatz zu seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des StPAG eine Aufhebung des Urteils eines sachlich nicht zuständigen Bezirksgerichtes durch das Berufungsgericht auf bloßen Antrag des öffentlichen Anklägers ohne Vorliegen einer von diesem erhobenen, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in der Fassung des StPAG relevierenden Berufung nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101711
Dokumentnummer
JJR_19760810_OGH0002_0100OS00118_7600000_001