Rechtssatz RS0101757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101757
Geschäftszahl
12Os1/91 (12Os2/91); 12Os73/09s
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).
Entscheidungstexte
- 12 Os 1/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 12 Os 1/91
Veröff: EvBl 1991/120 S 513 = JBl 1992,55
- 12 Os 73/09s
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 12 Os 73/09s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101757
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19910214_OGH0002_0120OS00001_9100000_001