Rechtssatz RS0101790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101790
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Norm
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5 Z4
Rechtssatz
Haben die Parteien eine - auch nach der BauRGNov 1990 unzulässige - Bodenwertklausel in den Baurechtsvertrag aufgenommen, so steht damit ihr seinerzeitiger Parteiwille, eine (irgendeine) Wertsicherung zu vereinbaren, ohnehin eindeutig fest. Es bedarf dann nicht mehr der zusätzlichen Feststellung von Umständen im Sinne der Z 4 des Art III Abs 5 BauRGNov 1990.Haben die Parteien eine - auch nach der BauRGNov 1990 unzulässige - Bodenwertklausel in den Baurechtsvertrag aufgenommen, so steht damit ihr seinerzeitiger Parteiwille, eine (irgendeine) Wertsicherung zu vereinbaren, ohnehin eindeutig fest. Es bedarf dann nicht mehr der zusätzlichen Feststellung von Umständen im Sinne der Ziffer 4, des Artikel römisch drei, Absatz 5, BauRGNov 1990.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101790
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02128_96V0000_001