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Rechtssatz RS0101802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101802

Geschäftszahl

5Ob2075/96z

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Rechtssatz

Das Änderungsrecht bezieht sich regelmäßig auf die Umgestaltung eines zunächst akzeptierten Zustandes. Es ist daher an Hand der Kriterien des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, (ob schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümers und Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden) und Ziffer 2, WEG (ob die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Antragstellers dient) zu prüfen, ob ein Versagungsgrund vorliegt; allein der Umstand, daß der Antragsteller schon beim Erwerb des zu ändernden Wohnungseigentumsobjektes wußte (und sich daher jetzt damit abzufinden hat), daß kein straßenseitiger Zugang existiere, bildet für sich genommen keinen Versagungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101802

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_003